Verfahren

Verwendungsnachweis

Gegenüber Bund und Land als Rückbürgen besteht Nachweispflicht für von uns verbürgte Kredite. Dies geschieht nur bei einer Ausfallberechnung.
Da zwischen Aufnahme und Inanspruchnahme einer Bürgschaft Jahre liegen können, empfehlen wir, die Verwendung der Kreditmittel zu überwachen und die entsprechenden Nachweise frühzeitig den Akten beizufügen.
Werden die Mittel anders als in dem Bürgschaftsprotokoll ausgewiesen verwendet, informieren Sie uns bitte unverzüglich. Kurz vor Abwicklung eines Engagements ist eine Genehmigung der Änderung nicht mehr möglich.

 

Betreuung

Verbürgte Kredite müssen von anderen, nichtverbürgten Krediten getrennt verwaltet werden. Für den nicht verbürgten Kreditteil dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden.
Werden verbürgte Kredite nicht voll ausbezahlt, bezieht sich die Bürgschaft nur auf den ausbezahlten Teil (Teilverzicht).
Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, wenn bei einem Kreditengagement Fehlentwicklungen erkennbar sind. Die Chance zur Konsolidierung bzw. Sanierung des Unternehmens können wir dann gemeinsam wahrnehmen.
Rückstände müssen innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gemeldet werden, nur dann bleiben sie auch verbürgt.

 

Kündigung

Kündigungen verbürgter Engagements sind der Bürgschaftsbank unverzüglich mitzuteilen. Ansprechpartner sind:

 

Gerhard Willenbücher 0331/ 649 63 50 Gerhard.Willenbuecher(at)BBimWeb.de
Ingolf Weber 0331/ 649 63 51 Ingolf.Weber(at)BBimWeb.de
Jana Peters 0331/ 649 63 52 Jana.Peters(at)BBimWeb.de
Frank Hofmann 0331/ 649 63 53 Frank.Hofmann(at)BBimWeb.de

 

Dies gilt auch für wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Ausfallzahlungen

Nach Kündigungen verbürgter Kredite erfolgt die Sicherheitenverwertung und Abrechnung der Sicherheitenerlöse. Da die Abwicklung oft einen größeren Zeitraum in Anspruch nimmt, legen Sie die Schadensberechnung bitte bereits nach Kreditkündigung vor. Änderungen und Freigabe von Sicherheiten sowie durchzuführende Vergleiche stimmen Sie bitte vorher mit uns ab. Das trifft auch für Forderungsverzichte bei anschließender Fortführung des verbleibenden Engagements zu.

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